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AGB
§ 1 Anwendbarkeit der AGB
a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktiker und Patient als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
c) Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.
§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
a) Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.
b) Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Heilpraktiker über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde.
c) Es werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet, die in der Regel nicht schulmedizinisch anerkannt sind und nicht wissenschaftlich bewiesen sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Patienten kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach
wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert und therapiert werden will, hat er dies dem Heilpraktiker gegenüber zu erklären.
d) Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
§ 3. Terminvereinbarungen
Als Heilpraktikerin führe ich eine Bestellpraxis, bei der ich Ihren vereinbarten Termin in einem individuellen Zeitfenster ausschließlich für Sie reserviere. Damit steht genug Zeit für Ihre persönliche Behandlung zur Verfügung und es werden Wartezeiten für Sie vermieden.
Es gibt sicherlich 1000 Gründe einen Termin nicht einzuhalten oder zu spät abzusagen. Mir ist es dann nicht möglich, diesen kurzfristig neu zu vergeben (wie in einer Wartezimmer- Praxis beim Hausarzt). Deshalb bitte ich um Ihre Mithilfe, einen geplanten Termin bis spätestens 24 Stunden vorher abzusagen oder zu verschieben.
Nicht eingehaltene Termine und zu spät abgesagte Termine werden in Rechnung gestellt.
(Diese Kosten werden nicht von der privaten Kasse übernommen.)
§ 4. Rechtsprechung zum Ausfallhonorar für Bestellpraxen
Heilpraktiker arbeiten in der Regel in sogenannten Bestellpraxen, also Praxen, in denen mit längeren Terminvorläufen gearbeitet wird. Zur Behandlung wird jeweils immer nur ein Patient einbestellt. Da kein anderer Patient gleichzeitig bestellt wird, kann für Bestellpraxen, im Gegensatz zu klassischen Wartezimmer-Praxen, also nicht so flexibel gesteuert werden. Bei solchen Bestellpraxen gewährt die Rechtsprechung Heilpraktikern bei Nichterscheinen des Patienten bzw. bei nicht rechtzeitiger Absage (mind. 48 Stunden vorher) ein Ausfallhonorar. Dabei ist die Ausfallursache unerheblich. Das Ausfallhonorar kann bis zum vereinbarten bzw. anberaumten Sitzungshonorar ausfallen.
§ 5 Mitwirkung des Patienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
§ 6 Honorierung des Heilpraktikers
a) Der Heilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbart sind, gelten die Sätze der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH). Private Krankenversicherungen oder - Zusatzversicherungen erstatten nicht in jedem Fall den vollen Rechnungsbetrag. Nicht eingehaltene oder zu kurzfristig (weniger als 24h) abgesagte Termine können im Ermessen des Heilpraktikers voll berechnet werden.
b) Die Honorare sind vom Patienten für jeden Behandlungstag bar gegen Quittung zu bezahlen oder falls dies vereinbart wurde nach Rechnungsstellung lt. §7 auf das in der Rechnung angegebene Konto an den Heilpraktiker zu überweisen.
c) Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ) ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz b) abzurechnen. Auf Wunsch des Patienten hat der Heilpraktiker diese Beträge in Quittungen und Rechnungen gesondert auszuweisen.
d) In dem Fall des Absatzes c) ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Patienten zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker und Dritten (z.B. bei Laborgemeinschaften) anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand.
e) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG i.d.F. der 8. Änderung 1998) ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimittel Heilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert, dass Heilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung der vom Patienten mitgebrachten Arzneimittel durch den Heilpraktiker ist ausgeschlossen.
f) Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat der Patient freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle. Der Heilpraktiker darf sich für apothekenpflichtige Arzneimittel keine Rückvergütungen oder Vorteile gewähren lassen.
§ 7 Honorarerstattung durch Dritte
a) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
b) Soweit der Heilpraktiker im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach § 2 Absatz b den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz a und beschränkt sich der Umfang der Heilpraktikerleistungen nach § 2 Absatz b nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
c) Der Heilpraktiker erteilt dem Dritten in Erstattungsfragen keine direkten Auskünfte. Alle
Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen können im Ermessen des Heilpraktikers honorarpflichtig abgerechnet werden.
d) Auskünfte in Erstattungsfragen kann der Heilpraktiker entgegen Absatz c) auch direkt an den Dritten weitergeben, wenn der Patient den Heilpraktiker ausdrücklich und schriftlich von dessen Schweigepflicht zu diesem Zweck entbunden hat.
§ 8 Vertraulichkeit der Behandlung
a) Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.
b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personen-Sorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige.
c) Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz b) bleibt unberührt.
d) Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass sich die Originale in der Handakte befinden.
§ 9 Rechnungsstellung
a) Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Patient monatlich, spätestens nach Abschluss der Behandlungsphase eine Rechnung. Die Rechnung enthält den Namen, die Anschrift und die Steuernummer des Heilpraktikers, den Namen und die Anschrift des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die zu bezahlenden Honorare, Dritt- und Nebenleistungen. Die Rechnung darf weder eine Diagnose enthalten, noch dürfen die Leistungen so aufgeschlüsselt werden, dass daraus auf eine Diagnose geschlossen werden kann.
b) Wünscht der Patient aus Erstattungs- oder Beweisgründen eine Ausfertigung der Rechnung, die eine Diagnose oder Therapiespezifizierungen mit Diagnoseschlüsseln enthält, bedarf dies des ausdrücklichen schriftlichen Auftrages des Patienten und der Belehrung über den Bruch der Vertraulichkeit von Seiten des Heilpraktikers.
§ 10 Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten diese gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich dem jeweils anderen Vertragsschließenden vorzulegen.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert oder in Frage gestellt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.
Besonderer Hinweis zum Heilmittelwerbegesetz (HWG):
Den in meiner Praxis angebotenen Therapieverfahren liegen keinerlei Heilversprechen zugrunde. Aus den Texten kann weder eine Linderung noch eine Besserung eines Krankheitszustandes abgeleitet, garantiert oder versprochen werden.
Bei den hier vorgestellten Behandlungsmethoden handelt es sich um Verfahren der alternativen Medizin, die wissenschaftlich noch nicht anerkannt sind. Alle Angaben über Eigenschaften, Wirkungen und Indikationen beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen innerhalb der Therapiemethoden selbst.
Ich rate Ihnen dringend von einer Eigenbehandlung ab. Mein Webangebot dient lediglich der Information. Aus dessen Inhalt kann keine Diagnose und/ oder mögliche Behandlung Ihrer Beschwerden abgeleitet werden.
Niemand anderes als ein Heilpraktiker/in oder Arzt/ die Ärztin Ihres Vertrauens kann die Diagnostik und / oder die Behandlung Ihrer Beschwerden durchführen oder in die Wege leiten.
Die Inhalte auf der Website und allen ihren Unterprojekten wurden mit höchstmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für fehlerhafte oder unrichtige Information ist ausgeschlossen.
Ich weise darauf hin, dass es mir berufsrechtlich untersagt ist, eine Diagnose oder Behandlung per Telefon, Fax oder E- Mail abzugeben.
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letzte Aktualisierung: 21.04.2022